AGB´s

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines/Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, entgegenstehende, oder abweichende Bedingungen des Auftraggebers/Kunden (im Folgenden Besteller, Auftraggeber, Kunde oder Vertragspartner genannt) werden nicht anerkannt, es sei denn, wir stimmen deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
(2) Diese Geschäftsbedinungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, Unternehmen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichem Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 BGB.
(3) Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle zukünftigen Geschäftsbedingungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Dies gilt insbesondere für Folge- und Ergänzungsaufträge.

2. Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt und Urheberrecht

(1) An ein Angebot gem. § 145 BGB ist der Besteller 4 Wochen gebunden. Wir können ein solches Angebot innerhalb der Bindungsfrist annehmen.
(2) Unsere Beschreibungen, Kostenvoranschläge und Angebote sind, außer bei ausdrücklich anderslautender schriftlicher Formulierung, freibleibend und unverbindlich. Informationen, Angaben in Prospekten, Merkblättern und anwendungstechnischen Anweisungen oder Beschreibungen sollen nur informativ wirken und allgemeine [Kenntnisse vermitteln. Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden ist, werden sie nicht Vertragsbestandteil.
(3) Wir behalten uns vor, bei der Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sich dies aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung und/oder im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit der Anlage oder sonstigen Ware/Leistung als dienlich erweist und für den Besteller zumutbar ist.
(4) An Abbildungen, Zeichnungen, Skizzen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen, die sämtlichst und stets vertraulich zu behandeln sind, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als vertraulich bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen Zustimmung.
(5) Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Verpflichtungen anderer zuverlässiger Unternehmen und/oder Personen zu bedienen.

3. Preise

(1) Preisangaben verstehen sich ab unserem Geschäftssitz ausschließlich Verpackung, Transport, Transportversicherung, Zoll, TÜV-Gebühren und Montage, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Bei Kalkulations- und/oder sonstigen Irrtümern bleibt eine Berichtigung unserer Angebots- und Rechnungspreise vorbehalten.
(2) Unabhängig von vorstehend (1) können wir Preise entsprechend ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Materialpreisänderungen, öffentlichen Abgaben, Nebengebühren oder Frachten eintreten und die Lieferung oder Leistung mehr als 4 Monate nach Vertragsschluss erbracht wird. Dies wird dem Besteller auf Verlangen nachgewiesen. Preisänderungen können nicht durchgeführt werden, wenn ausdrücklich ein Festpreis schriftlich vereinbart worden ist. Eine Preiserhöhung aufgrund vor Vertragsschluss eingetretener Kostensteigerungen ist ausgeschlossen.
(3) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils gesetzlich geltenden Mehrwertsteuer.

4. Zahlungsbedingungen

(1) Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung.
(2) Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis oder Werklohn innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.
(3) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so hat er Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. zu zahlen. Falls uns ein höherer Verzugsschaden entstanden ist, hat der Besteller diesen bei Nachweis zu zahlen.
(4) Ein Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder durch uns anerkannt sind. Außerdem ist der Besteller zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
(5) Die Annahme von Schecks, Wechseln oder anderen Wertpapieren erfolgt nur erfüllungshalber unter dem üblichen Vorbehalt ihrer Einlösung, ihrer Diskontierungs-möglichkeit sowie gegen Übernahme sämtlicher im Zusammenhang mit der Einlösung stehenden Kosten durch den Besteller. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
(6) Bei Teillieferungen oder -leistungen steht uns das Recht zu, entsprechende Teilbeträge zu fordern.
(7) Sämtliche unserer Forderungen werden unabhängig von der Laufzeit etwa hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen durch den Besteller nicht eingehalten oder Umstände bekannt werden, die geeignet sind, dessen Kreditwürdigkeit zu mindern.

5. Liefer- und Leistungszeit, Lieferung

(1) Angaben über Lieferfristen und -termine gelten als unverbindlich, es sei denn, dass wir sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
(2) Der Beginn der durch uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus.
(3) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht
erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(4) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns hierdurch entstehenden Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Ferner verlängern sich für den Zeitraum, in dem der Besteller mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist, unsere Leistungsfristen. Weitergehende Ansprüche behalten wir uns vor.
(5) Sofern die Voraussetzungen des vorstehenden Absatzes (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung in dem [Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(6) Im Falle höherer Gewalt oder sonstiger unabwendbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände, z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebs-störungen, Aussperrungen, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. - auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten - verlängert sich, wenn unser Lieferant an der rechtzeitigen Erfüllung seiner Verpflichtung gehindert ist, die Lieferfrist um die Dauer der Hinderung sowie einer angemessenen Anlaufzeit. Wird durch die angegebenen Umstände die Lieferung oder die Leistung unmöglich oder unzumutbar, so sind wir von der Lieferverpflichtung frei, es sei denn, wir haben die Umstände hierfür zu vertreten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Besteller unverzüglich benachrichtigt haben.
(7) Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn, solche sind dem Besteller nicht zumutbar.
(8) Wenn zwischen dem Besteller und uns keine Vereinbarung über den Versand getroffen worden ist, erfolgt dieser nach unserem Ermessen, wobei wir nicht verpflichtet sind,
die günstigste Art der Versendung zu wählen.
(9) Wird eine vereinbarte Leistungs-/Lieferfrist in Folge unseres eigenen Verschuldens nicht eingehalten, so ist, falls wir nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt oder eine wesentliche Vertragspflicht verletzt haben, unter Ausschluss weiterer Ansprüche unser Vertragspartner nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs jeweils 0,5 %, insgesamt jedoch höchsten 5 % des Netto-Preises für den Teil der Lieferung oder Leistung, mit der wir uns in Verzug befunden haben. Ein Rücktritt und/oder die Geltendmachung der Verzugsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn sich unser Vertragspartner selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis eines höheren Schadens und uns der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

6. Eigentumsvorbehalt

(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bzw. an dem Liefergegenstand (im Folgenden Sache genannt) bis zum vollständigen Zahlungseingang aus dem jeweiligen Vertrag vor; bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung unserer Saldenforderung, und zwar auch dann, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug sind wir nach angemessener Fristsetzung und fruchtlosem Fristablauf berechtigt, die Sache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Sache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir haben dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Sache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Sache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeit des Bestellers - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Besteller ist verpflichtet, die Sache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller uns unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir gegebenenfalls Klage gem. § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gem. § 771 ZPO zu erstatten, stellt der Besteller uns hiervon frei.
(4) Der Besteller ist berechtigt, die Sache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen, bei Zahlungsrückständen jedoch nur mit unserer schriftlichen Zustimmung. Er tritt uns sicherheitshalber bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer und Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung verkauft worden ist; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns, die Forderung nicht einzuziehen, so lange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Schuldner uns abgetretene Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Sache durch den Besteller wird stets für uns wahrgenommen. Wird die Sache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet bzw. verbunden, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache (Fakturaendbetrag einschließlich Mehrwertsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache.
(6) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten treffen wir.

7. Gefahrübergang, Verpackungskosten

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden, ist Lieferung an unserem Geschäftssitz vereinbart,
der Gefahrübergang richtet sich nach §§ 446, 447 BGB.
(2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der
Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
(3) Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

8. Mängelgewährleistung/Schadensersatz

(1) Die Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß und schriftlich nachgekommen ist. Hierzu gehört, dass der Besteller den Liefergegenstand unverzüglich auf seine Vertragsgemäßheit und Mängelfreiheit sorgfältig zu untersuchen hat und ggf. vorhandene Mängel uns unverzüglich schriftlich anzeigt, jedenfalls vor Verarbeitung oder Einbau.
(2) Im Fall der Herstellung von Dreh- und Fräßteilen nach Zeichnung gilt ergänzend, dass der Besteller zur Aufrechterhaltung von Gewährleistungs- und Schadenser-satzansprüchen verpflichtet ist, stichprobenhaft mit einem gelieferten Teil zu prüfen, ob es für die beabsichtigte Weiterverwendung geeignet ist. Im Fall der Durchlieferung hat der Besteller diese Verpflichtung an seinen Abnehmer zu übertragen.
(2) Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der von uns gelieferten Ware oder Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung berechtigt. Im Fall der Mängelbeseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde.
(3) Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) zu verlangen.
(4) Die Gewährleistungsfrist beträgt für neue Liefergegenstände ein Jahr, gerechnet ab Gefahrübergang, sofern nichts anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart worden ist.  Die Frist ist eine Verjährungsfrist und gilt auch für Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus Delikt geltend gemacht werden; für diese gilt die gesetzliche Verjährungsfrist. Sofern nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart wird, sind Ansprüche des Vertragspartners bei Sachmängeln an gebrauchten Liefergegenständen ausgeschlossen.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung bzw. Verschleiß oder Schäden, die nach dem Gefahrenübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, übermäßiger Beanspruchung oder fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, ungeeigneter Betriebsmittel, bei Schäden, die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse (z.B. Feuchtigkeit, starke Erwärmung, intensive Bestrahlung mit Sonnen- oder Kunstlicht, sonstigen Temperatur- oder Witterungseinflüssen, chemische, elektronische oder elektrische Einflüsse) entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sofern die Schäden nicht auf unser vorsätzliches oder grob [fahrlässigen Verhalten zurückzuführen sind. Werden von unserem Vertragspartner oder von Dritten unsachgemäße Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus bestehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
(6) Ebenso ist Voraussetzung für Mängelansprüche, dass der Liefergegenstand ordnungsgemäß instandgehalten, den Liefervorschriften oder unseren Betriebs- und Bedienungsanleitungen entsprechend gewartet und behandelt und sachgemäß bedient wird.

9. Haftung

(1) Wir haften auf Schadensersatz grundsätzlich nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit sowie bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen ist eine Schadensersatzhaftung ausgeschlossen.
(2) Der Haftungsausschluss gemäß vorstehendem Absatz (1) gilt nicht bei der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (so genannte Kardinalpflichten) durch uns,
bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften, bei der Übernahme einer Garantie, bei Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit durch uns oder unsere Erfüllungsgehilfen entstehen und bei der Haftung nach Produkthaftungsgesetz.
(3) Im Falle der fahrlässigen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist unsere Haftung auf den vertragstypischen bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt; für nicht vorhersehbare sowie mittelbare und Folgeschäden haften wir nicht. Kardinalpflichten sind wesentliche Vertragspflichten, also solche Pflichten, [die dem Vertrag sein Gepräge geben und auf die der Vertragspartner vertrauen darf; es handelt sich damit um die wesentlichen Rechte und Pflichten, die die Voraussetzungen für die Vertragserfüllung schaffen und die für die Erreichung des Vertragszwecks unentbehrlich sind.
(4) Ansprüche auf Schadensersatz wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften sind begrenzt auf den Schaden, hinsichtlich dessen der Besteller durch die Zusicherung abgesichert werden sollte. Dies gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch uns.

10. Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht und salvatorische Klausel

(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder etwas anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort und Gerichtsstand.
(2) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragspartnern gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sollte sich einzelne Bestimmungen dieses Vertrages als unwirksam oder undurchführbar erweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.

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